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AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ZERMEC GmbH

 

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich, sofern sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden oder wenn sie die Parteien schriftlich oder auf andere Weise vereinbart haben. Alle im Rahmen des Vertrages getroffenen Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Elektronisch übertragene oder festgehaltene Texte der Schriftform sind eingeschlossen.

 

2. Offerten und Bestellungen

Anfragen müssen mit möglichst vielen Informationen bei der ZERMEC  eingehen damit ein effizientes Angebot erstellt werden kann. Die notwendigen CAD-Zeichnungen, auch saubere und gut lesbare Handskizzen, sind beizulegen. Wenn technisch möglich bevorzugen wir 3D- Daten und Modelle. Wenn nichts anderes in der Offerte geschrieben, weisst diese eine Gültigkeit von 2 Wochen auf.

 

3. Auftragsbestätigung und Vertragsabschluss

Der Vertrag gilt als zustande gekommen, wenn die ZERMEC nach Eingang einer Bestellung die Annahme schriftlich bestätigt.

 

4. Umfang der Lieferung / Leistung und technische Unterlagen

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung inklusive sämtlicher Dokumente massgebend. Darüber hinausgehende Leistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine zu liefernde Stückzahl zwischen der ZERMEC GmbH und dem Kunden vereinbart wurde, behält sich die ZERMEC GmbH Mehr- oder Minderlieferungen in der Höhe von 10% vor. Fertigungstechnische Unterlagen aller Art bleiben in den Händen der ZERMEC und dürfen weder kopiert noch weitergegeben werden. Technische Dokumente des Bestellers zur Herstellung einer Ware wie Zeichnungen, Stücklisten und dergleichen, werden vertraulich behandelt, verbleiben aber aus rechtlichen und Qualitäts-sicherungsgründen bei der ZERMEC.

 

5. Preise

Mangels zusätzlicher Vereinbarung verstehen sich die Preise netto, ab Werk gemäss den bei Vertragsabschluss gültigen Bestimmungen, ohne Verpackung und ohne Abzüge in Schweizer Franken. Anfallende Nebenkosten für Transport, Steuern, Zölle oder sonstiges gehen zu Lasten des Bestellers. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und vertragsgerechter Erfüllung die Kosten, so ist die ZERMEC berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise nach Absprache mit dem Besteller anzupassen.

 

6. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind am Domizil der ZERMEC zu deren freien Verfügung ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern oder Gebühren irgendwelcher Art zu leisten. In speziellen Fällen (Neukunden oder über das gewöhnliche Mass hinausgehende Auftragsvolumen) können individuelle Zahlungsmodalitäten vereinbart werden. Ansonsten beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungsdatum. Bei Zahlungsverzug behält sich die ZERMEC die sofortige Einstellung von ausstehenden Lieferungen vor. Sie ist ausserdem berechtigt, Verzugszinsen zu den üblichen Zinssätzen, sowie Inkassospesen in Rechnung zu stellen.

7. Eigentumsvorbehalt

Die ZERMEC behält sich das Eigentumsrecht an einer Lieferung vor solange nicht die vollständige Bezahlung entrichtet wurde.

 

8. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk fertiggestellt ist. Die Lieferfrist gilt als verlängert, wenn die ZERMEC Zusatzangaben vom Besteller nicht rechtzeitig erhalten oder wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Einflussbereichs der Zermec liegen. Dies können zum Beispiel Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Mobilmachung und Krieg oder dergleichen sein.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die ZERMEC vor deren Ablauf dem Besteller die Fertigstellung bzw. die Versandbereitschaft gemeldet hat. Für Rahmenaufträge werden individuelle Abnahmemodalitäten vereinbart. Andernfalls gilt eine letztendliche Abnahmepflicht von 24 Monaten nach Auftragsbestätigung.

 

9. Prüfung der Ware und Abnahme der Lieferung

Die Ware unterliegt einer, je nach Bedarf und Genauigkeit benötigten, stetigen Kontrolle während der Herstellung. Ebenso einer Endprüfung bevor das Produkt die ZERMEC verlässt. Sind zusätzliche Prüfungen gewünscht, so sind sie schriftlich zu vereinbaren die Kosten werden vom Besteller getragen. Der Besteller hat die Lieferung innert einer Woche nach Erhalt zu prüfen und der ZERMEC allfällige Mängel schriftlich und eventuell visuell zu erläutern. Ist die Lieferung bei der Abnahme nicht vertragsmässig, so hat der Besteller der ZERMEC im gesetzlichen und angemessenen Rahmen die Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beheben.

Zusätzliche Ansprüche vom Besteller aufgrund mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages, sind jedoch ausgeschlossen.

 

10. Übergang von Nutzen und Gefahr

Bei Fremdabholung im Falle von Lieferung ab Werk gehen Nutzen und Gefahr spätestens mit Abgang der sachgemäss verpackten Ware gemäss den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Bestimmungen auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, welche die ZERMEC nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr zum Zeitpunkt der ursprünglich geplanten Auslieferung ab Werk auf den Besteller über. Die Lieferungen werden ab diesem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.

 

11. Transport und Versicherung

Der Transport erfolgt, je nach Vertragsabschluss, entweder frei Haus oder ab Werk. Bei Lieferung frei Haus erfolgt der  sachgemässe Transport auf Rechnung und Gefahr der ZERMEC. Bei Bestellung ab Werk gehen die Kosten für Lieferung bzw. Versicherung gegen Transportschäden zu Lasten des Bestellers.

 

12. Nachbesserung, Gewährleistung, Haftung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Abgang der Produkte aus der ZERMEC und beträgt 12 Monate. Für Teile, die während der Gewährleistungsfrist ersetzt oder repariert werden müssen, beträgt die Gewährleistungsfrist wiederum 12 Monate. Falls der Besteller unsachgemässe Anpassungen oder Reparaturen ohne vorgängige Abklärung mit der ZERMEC vornimmt, erlischt die Gewährleistungsfrist vorzeitig. Die ZERMEC verpflichtet sich, Teile ihrer Lieferung, die infolge von fehlerhaftem Material oder Konstruktionsfehlern welche auf ihr Verschulden zurückführen sind nach Möglichkeit zu reparieren oder gegebenenfalls zu ersetzen. Irreparable Teile gehen zurück an die ZERMEC und werden in diesem Fall zum Eigentum dieser. Die ZERMEC trägt nur die Kosten, die durch Reparatur oder Ersatz der Teile in ihrem Werk entstehen. Können schadhafte Teile aus Gründen, die die ZERMEC nicht zu vertreten hat, nicht in ihrem Werk ersetzt oder repariert werden, so gehen diese Mehrkosten zu Lasten des Bestellers. Zugesicherte Eigenschaften sind nur solche, welche im Vertrag oder zugehörigen Spezifikationen oder Pflichten explizit als solche bezeichnet sind. Ist dem Besteller eine Teilannahme nicht zumutbar, kann er vom Vertrag zurücktreten und geleistete Zahlungen für die vom Rücktritt betroffenen Teile gegen deren Rückgabe zurückverlangen. Ausgeschlossen von Gewährleistung und Haftung sind Mängel und Schäden, die natürlichem Verschleiss unterliegen, aus mangelhafter Wartung entstanden sind oder zu hohe Beanspruchung aufweisen, durch Missachtung von Betriebsvorschriften oder der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel entstanden sind, sowie Schäden durch falsche chemische oder andere Umgebungseinflüsse und weitere ähnliche Gründe, welche die ZERMEC nicht zu vertreten hat.

 

13. Geheimhaltung

Die ZERMEC bestätigt hiermit, vertragliche Informationen oder technisches Wissen und Zeichnungen vertraulich zu behandeln. Ohne Einverständnis der Urheberrechtspartei werden Daten  Dritten nicht wissentlich zugänglich gemacht.

 

14. Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für dieses Vertragsverhältnis ist der Sitz der Zermec. Es ist nur schweizerisches Recht anwendbar.

 

 

Laufenburg, Mai 2021

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